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   BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07   

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https://dejure.org/2008,5367
BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07 (https://dejure.org/2008,5367)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2008 - IV B 150/07 (https://dejure.org/2008,5367)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2008 - IV B 150/07 (https://dejure.org/2008,5367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum Verhältnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur gesonderten Feststellung; Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts; Hinweispflicht des Gerichts; rechtliches Gehör

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1
    Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vorliegen von unterschiedlichen Verfahrensarten mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. ...

  • datenbank.nwb.de

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und gesonderte Feststellung sind unterschiedliche Verfahren; Anspruch auf rechtliches Gehör; Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vorliegen von unterschiedlichen Verfahrensarten mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.02.2008 - IV B 21/07

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung von Verfahrensmängeln - Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, und vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, jeweils m.w.N.).

    b) Zur schlüssigen Rüge, das FG habe das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, muss der Beteiligte darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, was er --wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß wie im Streitfall nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft-- bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsverletzung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß beim FG gerügt hat und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 974, m.w.N.).

  • BFH, 13.02.1969 - II 125/63

    Auslegung von Gesellschaftsverträgen - Feststellung von Tatsachen - Wirklicher

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Die Kläger haben dem Urteil der Vorinstanz zwar einen Rechtssatz entnommen und diesen Rechtssatz dem zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 13. Februar 1969 II 125/63 (BFHE 95, 289, BStBl II 1969, 379) gegenübergestellt.

    Die geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 95, 289, BStBl II 1969, 379 liegt aber bereits deshalb nicht vor, weil die Vorinstanz den von den Klägern herausgestellten Rechtssatz, das FG könne Gesellschaftsverträge nach eigenem Ermessen auslegen, der wirkliche Wille brauche nicht erforscht zu werden, nicht --auch nicht in scheinbar fallbezogenen Ausführungen-- aufgestellt hat.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Schon aus diesem Grunde war die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 21, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Das FG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Voraus seine Rechtsauffassung, seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offen zu legen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, und vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 56, m.w.N.).
  • BFH, 16.04.2007 - VII B 98/04

    Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417, und vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2004 - V B 43/03

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch § 76 Abs. 2 FGO verpflichten das FG darauf hinzuweisen, dass es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437, und vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303).
  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch § 76 Abs. 2 FGO verpflichten das FG darauf hinzuweisen, dass es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437, und vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303).
  • BFH, 08.06.2004 - XI B 46/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417, und vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Das FG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Voraus seine Rechtsauffassung, seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offen zu legen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, und vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 56, m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Beteiligten auch vor Überraschungsentscheidungen (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, unter C.II.4. der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

  • BFH, 10.10.2007 - IV B 130/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verzicht auf die Einholung eines

  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

  • BFH, 24.03.1998 - I R 83/97

    USA: Verluste aus stiller Beteiligung an einer US-limited partnership nach

  • BFH, 11.07.2007 - IV B 121/06

    Steuerfestsetzungsverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"

  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02

    Überraschungsentscheidung

  • BFH, 21.11.2007 - X B 121/06

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters wegen des

  • BFH, 29.07.1992 - IV B 44/91

    Steuerliche Behandlung von Einkünften einer Erbengemeinschaft - Weiterführung

  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

    Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358, unter II.4.b, m.w.N.).

    Die Klägerin hat außerdem nicht dargetan, was sie --wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß wie im Streitfall nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft-- bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern durch ihr unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 358, unter II.4.b, m.w.N.).

  • BFH, 25.11.2010 - II B 3/10

    Nachweis eines geringeren gemeinen Werts - Verfahrensfehler

    der Gründe; vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2012 - III B 174/11

    Kindergeldberechtigung in Entführungsfällen - Keine Fiktion einer

    b) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung --auch ohne entsprechenden Beweisantritt seitens des Beschwerdeführers-- verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921; vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, und vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2012 - X B 91/11

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

    a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung --auch ohne entsprechenden Beweisantritt seitens des Beschwerdeführers-- verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921; vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, und vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2013 - III B 15/13

    Rüge der unzutreffenden Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

    aa) Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die angebotenen Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

    Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise (Verstoß gegen § 76 Abs. 1, § 81 FGO) geltend gemacht, so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die angebotenen Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).
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